Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Anwendungsbereich Der Käufer vereinbart mit der KM Oberflächenforum Bielefeld, Milser Straße 37, 33729 Bielefeld, im folgenden kurz KM genannt, dass für diese und alle künftigen Angebote, Bestellungen und Lieferungen ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im folgenden kurz AGB genannt, gelten. Der Käufer erkennt diese AGB ausdrücklich durch Auftragserteilung oder durch Annahme unserer Lieferungen an. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen oder Geschäftsbedingungen des Käufers sind abbedungen. Bei Abweichungen zwischen mündlicher Bestellung und schriftlichen Bestellschein oder schriftlicher Auftragsbestätigung der KM sind letztere maßgeblich.
II. Kaufvertrag
1. Der Käufer ist an die Bestellung 10 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn KM die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist.
2. Angaben über Leistungen, Maße und Gewicht des Kaufgegenstandes sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften; es sei denn, dass eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung gegeben wurde.
3. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriflichen Zustimmung der KM.
4. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
III. Preise / Zahlung / Zahlungsverzug / Aufrechnung
1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstiger Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer ab Standort des Kaufgegenstandes.
2. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, gelten für alle Lieferungen die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen KM-Listenpreise. Für die Preisberechnung ist immer das bei der Absendung ermittelte Gewicht in Kg bzw. die Menge in Liter maßgeblich.
3. Vereinbarte Nebenleistungen und von KM verauslagte Kosten gehen, soweit nichts anderes geregelt ist, zu Lasten des Käufers.
4. Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei der Übergabe des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung – zur Zahlung fällig.
5. KM ist nicht verpflichtet, Schecks und Wechsel anzunehmen. Bei zahlungshalber Annahme von Wechseln und Schecks werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen dem Käufer berechnet und sind von diesem sofort zu bezahlen.
6. Kommt der Käufer mit Zahlungen – bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit einer Rate – in Verzug, so kann KM unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VIII. Ziff. 2 dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 5 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist KM berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7. Verzugszinsen werden mit 8 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zzgl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn KM eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
8. Sind Teilzahlungen vereinbart, ist KM berechtigt, sämtliche Forderungen gegenüber dem Käufer fällig zu stellen, wenn
- der Käufer, der nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate in Verzug geraten ist;
- der Käufer, der als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, auch nur mit einer Rate in Verzug gerät, er seine Zahlungen einstellt, er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, gegen ihn diesbezüglich ein Haftbefehl beantragt ist oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt worden ist.
9. Der Verkäufer verpflichtet sich im Falle des Zahlungsverzuges zur Zahlung sämtlicher auflaufenden Mahn- und Inkassospesen sowie sonstigen vorprozessualen Kosten.
10. Gegen Ansprüche der KM kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung / Lieferverzug
1. Sämtliche Lieferungen erfolgen „Ab Werk“ und damit auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Verkäufer genehmigt Versand per LKW und/oder Bahn. Bei gesondert gewünschter Expresslieferung werden Mehrkosten gesondert verrechnet. Alle Lieferungen erfolgen versichert, sofern nicht anders vereinbart.
2. Teillieferungen sind zulässig.
3. Wird der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im übrigen geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers auf den Käufer über.
4. Sofern angegebene Lieferzeiten nicht schriftlich als verbindlich vereinbart sind, sind diese für die KM als freibleibend zu betrachten. Lieferfristen beginnen mit der Annahme der Bestellung, jedoch nicht vor endgültiger Klärung sämtlicher Lieferdetails zu laufen. Werden sie überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer 4-wöchigen schriftlich zu ersetzenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
5. KM haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der KM ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6. Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn KM die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Aufforderung der KM zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
7. Ereignisse höherer Gewalt wie kriegsähnliche Zustände, Katastrophen, Streik, Aussperrung Währungsänderung und dergleichen berechtigen KM die Lieferung entsprechend der Länge der Störung hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Überschreitung der Lieferzeit bleibt der Käufer zur Abnahme verpflichtet.
V. Abnahme
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als acht Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann KM dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von fünf Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach Ablauf der Nachfrist ist KM berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht bei ernsthafter und endgültiger Weigerung der Abnahme oder bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit des Käufers.
3. Verlangt KM Schadensersatz, so beträgt dieser 25 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn KM einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.
4. Vertragsstornierungen können nur mit schriftlicher Genehmigung der KM erfolgen und verpflichten den Käufer zur Zahlung einer Stornogebühr in Höhe von 25 % des Kaufpreises.
VI. Verarbeitung / Gewährleistung / Haftung
1. Der Käufer oder der Endverbraucher dürfen die gelieferte Ware nur gemäß den auf den Behältern abgedruckten Gebrauchsanweisungen oder Merkblättern der Erzeugerfirma verarbeiten. Für einen nicht produktionsspezifischen Einsatz der Produkte übernimmt KM keinerlei Haftung oder Gewährleistung. Davon abweichende mündliche Auskünfte über Anwendungsmöglichkeiten sind nur verbindlich, wenn diese vor der Verarbeitung durch KM schriftlich bestätigt wurden.
2. Der Käufer oder Endverbraucher hat selbst darauf zu achten, dass sich zu verarbeitende oder anzustreichende Objekte für die gegenständliche Farbe (Beize, Lacke, etc..) oder den Anstrich eignen und gereinigt sind. Die Anwendungsbedingungen sind sorgfältig einzuhalten.
3. KM leistet nur für die gleichbleibende Qualität der gelieferten Ware zum Zeitpunkt der Lieferung Gewähr. Die gelieferte Ware ist unverzüglich, spätestens aber acht Tage nach Eingang der Ware durch Probeverarbeitung zu überprüfen. Beanstandungen bzgl. der Menge, Gewicht und Sorte können nur bei Übernahme der Ware bei sonstigem Ausschluss erhoben werden. Reklamationen bei oder nach Verarbeitung sind jedenfalls ausgeschlossen.
4. Sind Mängelrügen des Käufers rechtzeitig erhoben und berechtigt, so kann KM nach ihrer Wahl mangelhafte Ware ersetzen oder angemessene Preisminderung gewähren.
5. KM haftet nicht für die mit den gelieferten Anstrichmitteln hergestellten Anstriche, deren Haltbarkeit und Mängelfreiheit. Des weiteren wird die Haftung von KM für Schäden aus Lieferverzug sowie für Folgeschäden aus mangelhafter Ware, wie z.B. Kosten der Entfernung des Anstrichs und Neuaufbringung, Verzögerung in der Fertigstellung, Entgeltminderungen beim Verarbeiten oder entgangenem Gewinn sowie für Schäden am gestrichenen Objekt ausgeschlossen. Des weiteren wird die Haftung von KM für Schäden und Folgeschäden am Vermögen des Käufers oder dessen Abnehmer sowie an Personen, die mit der gelieferten Ware in Kontakt kommen, ausgeschlossen. Bei Lieferung von Handelsware tritt jedoch KM dem Käufer oder dessen Kunden auf ihr Verlangen allenfalls bestehende Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Erzeuger ab. Die Haftung der KM für Schäden bei Vertragspartnern des Käufers und bei deren Abnehmern wird jedenfalls ausgeschlossen. Insgesamt sind Schadensersatzansprüche gegen KM in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden.
VII. Versand
Die KM behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen über.
VIII. Produkthaftung
Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gegen KM richten, sind ausgeschlossen. Es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der KM verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum der KM bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die KM aus ihren laufenden Geschäftsbeziehungen – insbesondere auch der jeweiligen Saldenforderung – gegenüber dem Käufer hat. Auf Verlangen des Käufers ist KM zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang bestehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für KM als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne KM zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht KM das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum der KM durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer der KM bereits jetzt die diesem zustehenden Eigentumsrechte an den neuen Bestand oder neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Käufer verwahrt sie unentgeltlich für KM. Die der KM entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
3. Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er der KM gegenüber nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf KM übergehen. Der Weiterveräußerung steht die Einbringung in Gebäude oder mit diesen verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Käufer gleich. Trifft der Käufer mit seinem Abnehmer eine Kontokorrentvereinbarung, die die Forderung aus der Weiterveräußerung nicht unmittelbar bei KM vertragswidrigerweise entstehen läßt, so gilt die Forderung, die zugunsten der KM aus dem Kontokorrentverhältnis entsteht, schon jetzt an KM abgetreten.
4. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, worunter auch die Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages fällt, werden bereits jetzt an KM abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen von KM nicht gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in den neuen Rechnungen der KM genannten Rechnungswerte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen KM Miteigentumsanteile hat, gilt die Abtretung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. KM wird von seinem Widerrufsrecht nur in den in Abschnitt III Ziffer 6 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Käufer in keinem Falle befugt. Auf Verlangen der KM ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an KM zu unterrichten und der KM die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Käufer Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten ebenfalls im Voraus an die KM abgetreten.
7. Wenn KM den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn KM dies auch ausdrücklich schriftlich erklärt. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. KM ist dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers ihm gegenüber, nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglichst zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausgezahlt. Die Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn KM höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
8. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung auch aus Eventualverbindlichkeiten, die KM gegebenenfalls im Interesse des Käufers eingegangen ist.
9. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unterrnehmerpfandrechts, hat der Käufer KM sofort schriftliche Mitteilung zumachen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von KM hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewandt werden müssen.
10. KM ist jederzeit berechtigt, die Geschäfts- und Betriebsräume des Käufers zur Feststellung des Vorhandenseins von Eigentumsvorbehaltsware zu betreten.
X. Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten Bielefeld.
XI. Daten
KM ist berechtigt Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten, soweit diese im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen. Insofern wird auf die im Link „Datenschutz“ gesonderten Datenschutzhinweise gem. EU-DSGVO verwiesen.
XII. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig oder unvollständig sein, werden davon die übrigen Teile nicht berührt. In diesem Fall ist die Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und rechtlich zulässig ist.